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I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt den Namen „Stadtsportverband Koblenz e.V.“ und hat seinen Sitz in Koblenz.

§ 2 Aufgabe des Verbandes

Aufgabe des Verbandes ist es, auf gemeinnütziger Grundlage die gemeinsamen Interessen der Koblenzer Sportvereine zu vertreten, diese Vereine zu unterstützen und ihre Arbeit zu koordinieren.

Der Verband führt überörtliche Sportveranstaltungen auf Stadtebene durch, insbesondere Sportvergleiche mit Partnerstädten der Stadt Koblenz.

Ihm obliegen die jährliche Durchführung, Benennung sowie Ehrung der Stadtmeisterinnen und Stadtmeister sowie der Sportlerin des Jahres / des Sportlers des Jahres.

Das Eigenleben der einzelnen Vereine bleibt unberührt.

Der Stadtsportverband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft eines Vereins

Mitglied des Verbandes kann jeder Verein im Stadtgebiet Koblenz werden, der planmäßig Leibesübungen betreibt und dem Sportbund Rheinland angehört.

Vereine, die nicht Mitglied des Sportbundes Rheinland sind, können eine außerordentliche Mitgliedschaft beantragen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Aufnahmegesuchs.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so hat er dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.

Mit der Aufnahme in den Verband unterwirft sich jeder Verein den Bestimmungen dieser Satzung sowie den Vorschriften des Vereinsrechts gemäß §§ 21–79 BGB.

Die Aufnahme und das Ausscheiden von Vereinen sind den Mitgliedsvereinen bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 4 Kündigung der Mitgliedschaft eines Vereins

1. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Vereins erlischt:

a) durch Kündigung der Mitgliedschaft. Diese hat schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende zu erfolgen.

b) durch Auflösung des Mitgliedsvereins

c) durch Ausschluss des Mitgliedsvereins aus dem Sportbund Rheinland

2. Ausschluss eines Vereins

Ein Verein kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden wegen:

a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Aufforderung
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Stadtsportverbandes
d) unsportlichen Verhaltens oder sonstiger unehrenhafter Handlungen

Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Verein ein Einspruchsrecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu.

Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

III. Beiträge

§ 5 Beiträge und Zahlungsmodalitäten

Der Stadtsportverband erhebt Beiträge.

Die Höhe der Beiträge sowie die Zahlungsmodalitäten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.


IV. Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung.

Sie setzt sich zusammen aus den Vertretern der Mitgliedsvereine und dem Vorstand.

Zwischen dem Tag der Einladung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

Die Einladung erfolgt in elektronischer Form. Sollte dem Vorstand keine elektronische Kontaktmöglichkeit vorliegen, erfolgt die Einladung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliedsvereine haben dem Vorstand nach Eintritt in den Verband eine aktuelle elektronische Adresse mitzuteilen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes nach Bedarf einberufen.

Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.

§ 7 Stimmberechtigung

Jeder Mitgliedsverein kann mehrere Vertreter zur Mitgliederversammlung entsenden.

Stimmberechtigt sind die Vereine jedoch nur mit je einer Stimme.

Auch die Vorstandsmitglieder des Stadtsportverbandes Koblenz sind stimmberechtigt.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

§ 8 Anträge zur Tagesordnung

Über Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn sie dem Stadtsportverband mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen oder in der Tagesordnung angekündigt wurden.

Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Diese ist vom Versammlungsleiter, vom Schriftführer sowie von zwei Vereinsvertretern zu unterzeichnen.

§ 9 Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich im ersten Jahresviertel stattfinden.

Regelmäßige Tagesordnungspunkte sind insbesondere:

  1. Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl des Vorstandes (sofern erforderlich)
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern
  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Beschlussfassung über Einsprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes
  7. Abstimmung gemeinsamer Sportveranstaltungen
  8. Festsetzung des Jahresbeitrages

§ 10 Vorstand

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und ist ehrenamtlich tätig.

Er besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Finanzverwalter / Schatzmeister
  • dem 1. Beisitzer
  • dem 2. Beisitzer

Zusätzlich können weitere Beisitzer mit besonderen Aufgaben gewählt werden, zum Beispiel:

  • Sportreferent
  • Pressereferent
  • Internetreferent
  • Jugendreferent
  • Seniorenreferent

Geborene Mitglieder des Vorstandes sind:

  • der Leiter des Sport- und Bäderamtes der Stadt Koblenz
  • der Vorsitzende des Sportkreises Koblenz

Der 1. und 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatz bestimmen.

Scheiden mehr als drei Vorstandsmitglieder aus oder tritt einer der Vorsitzenden zurück, ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 11 Vorstandsmitglieder

Vorstandsmitglieder können nur Personen sein,

  • die einem Mitgliedsverein angehören
  • deren Verein Mitglied des Stadtsportverbandes ist
  • und die das 18. Lebensjahr vollendet haben

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes.

Insbesondere ist er zuständig für:

  1. die laufende Geschäftsführung
  2. die Bewilligung von Ausgaben
  3. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinen
  5. die Abstimmung überörtlicher Sportveranstaltungen
  6. Sportvergleiche mit Partnerstädten der Stadt Koblenz
  7. die Benennung der Sportlerin / des Sportlers des Jahres
  8. die Wahrnehmung der Interessen der Vereine gegenüber Behörden, Verbänden und Organisationen
  9. die Bildung von Ausschüssen bei Bedarf
  10. Das Amt der Vorstandsmitglieder ist ein persönliches, nicht übertragbares Ehrenamt.
  11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  12. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  13. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
  14. Der Vorstand ist außerdem zuständig für die Erstellung und Pflege eines Internetauftritts, z. B. unter
    www.ssv-koblenz.de.

§ 13 Fachreferenten

Jede im Bereich der Stadt Koblenz ausgeübte Sportart soll durch einen Fachreferenten im Stadtsportverband vertreten werden.

Diese werden in Abstimmung mit den jeweiligen Vereinen und Fachverbänden entsandt.

Der Vorstand beruft die Fachreferenten mindestens einmal jährlich zu einer Tagung ein.

Jede Sportart besitzt bei diesen Sitzungen eine Stimme.

V. Verwendung des Verbandsvermögens

§ 14 Verbandsvermögen

Die Einnahmen des Verbandes dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Zuwendungen begünstigt werden.

VI. Auflösung des Verbandes

§ 15 Verbandsauflösung

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vertreter der Vereine erforderlich.

Die Abstimmung erfolgt namentlich.

Das bei Auflösung vorhandene Vermögen fällt der Stadt Koblenz zugunsten der Koblenzer Sportjugend zu.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. März 2009 beschlossen.

Gleichzeitig erlischt die Fassung vom 08.11.1984 / 31.01.1968.

Koblenz, den 26.03.2009

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